Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wippertaler Zeltverleih GbR
1. Auftragserteilung
Aufträge können mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Jeder Mietauftrag wird vom Vermieter sowie Mieter mittels eines Mietvertrages schriftlich oder telefonisch bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wippertaler Zeltverleih GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Mietzeit / Mietpreise
a) Die Mietzeit beginnt in der Regel mit dem vereinbarten Tag des Aufbaus und endet mit dem vereinbarten Tag des Abbaus. Die Terminfindung zum Auf- und Abbau der Mietsache erfolgt nach Absprache. Für diese Zeit gelten auch die Mietpreise.
b) Die Preise verstehen sich als einmalige Kosten für einen Einsatz bzw. bei Veranstaltungsdauer bis zu 5 Tagen. Ab dem 6. Tag wird eine zusätzliche Mietpauschale pro Tag erhoben. Das Leihinventar ist pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Inventar wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Die ordnungsgemäße Abnahme der entliehenen Gegenstände obliegt dem Entleiher.
3. Lieferung / Nichtzustandekommen des Mietvertrages
a) Die Lieferungen / der Aufbau erfolgt zum vereinbarten Liefertermin sowie, soweit nicht anders vereinbart, zu jederzeit einsehbarem Angebot.
b) Im Umkreis von 15 km ab Verleihstandort Nohra/Wipper sind die Transportkosten im Mietpreis enthalten. Für weitere Entfernungen gelten gesonderte Absprachen.
c) Die Lieferverpflichtung entfällt, sofern und solange wir oder unser Lieferant durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, Gesetze oder Verwaltungsordnungen oder aus sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Umständen an die Lieferung gehindert werden.
d) Die Wippertaler Zeltverleih GbR behält sich das Recht vor, das Zelt bei Risiken für Mensch und Material eventuell abzubauen. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Erstattung des Mietpreises da es sich hier um höhere Gewalt handeln kann.
4. Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes und bebaubares Gelände und stellt nach Abbau den ursprünglichen Zustand wieder her. Die Sicherung und Feststellung von Erdleitungen und anderen unterirdischen Bauten hat der Mieter zu vertreten. Für eventuelle Schäden haftet der Mieter. Es wird gebeten einen Stellplatz für den Transportanhänger frei zu halten.
5. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten, Versicherung
a) Bei Auf- und Abbau stellt der Mieter nach Absprache mindestens zwei Hilfskräfte zur Verfügung. Diese sind keine Beschäftigten vom Wippertaler Zeltverleih und somit nicht über uns versichert. Sollte durch unvorhergesehene Witterungsverhältnisse der Auf- oder Abbau nicht durchgeführt werden können, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die Erhaltung und Sicherung des Zeltes während der Mietzeit ist Sache des Mieters. Zum Beispiel: Das Zelt bei Sturm zu verschließen, zu sichern und unverzüglich den Vermieter zu informieren.
b) Die Zelte bieten bei Sturm und Unwetter keine geschützte Unterstellfläche.
c) Bei Aufbau im Winter ist das Zelt von Schnee- und Eislast zu befreien.
d) Durch Temperaturunterschiede innerhalb und außerhalb des Zeltes kann es zur Kondenswasser-Bildung an der Innenseite der Zeltplanen kommen. Das ist physikalisch bedingt und nicht auf schadhafte Dachplanen zurückzuführen. Durch herabtropfendes Wasser verursachte Schäden der im Zelt untergebrachten Gerätschaften (Musikanlagen / TV Geräte usw.) trägt der Auftraggeber selbst. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird somit von uns nicht übernommen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Wir übernehmen die Haftpflichtversicherung, soweit durch unser Mietmaterial Personen- und Sachschäden schuldhaft verursacht wurden.
6. Haftung
a) Der Mieter haftet für die gesamte Mietsache, Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch entstehen sowie für alle daraus resultierenden Folgeschäden. Schäden, die der Mieter hätte abwenden können, gehen zu Lasten des Mieters (Haftpflicht).
b) Veränderungen am Zeltgerüst dürfen nicht vorgenommen werden. Das Zeltgerüst darf nicht als Vorrichtung zum Aufhängen von schweren Lasten verwendet werden. Leichte Lichterketten sind erlaubt.
c) Bei eventuellen Schäden oder wenn sich Bauteile lockern, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Der Mieter hat erste Sofortmaßnahmen zur Abhilfe oder Sicherung zu leisten. d) Verlust bzw. Schäden an den Zelten und dem angemieteten Zubehör, die während der Mietdauer entstanden sind, trägt der Mieter in vollem Umfang.
d) Wir übernehmen keine Haftung für Folgeschäden, einschließlich Verdienstausfällen oder entgangener Gewinne, die aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Gesetze, Verwaltungsordnungen oder aus sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Umständen entstehen.
8. Zahlung
a) Einzelheiten der Zahlungsweise ist vertraglich geregelt. Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, durch Überweisung oder bar innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung.
b) Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden nach unserer Wahl auf ältere Forderungen, gleich welcher Art zu buchen.
c) Gegenansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung.
d) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges, Verzugszinsen zu berechnen. Diese werden mit 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweisen, oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
e) Zudem behalten wir uns das Recht vor, die Leistungen bei Zahlungsverzug zu verweigern oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
f) Werden Rechnungen und Kontoauszüge und die darauf vermerkten Salden nicht innerhalb von 8 Tagen reklamiert, so gelten sie vom Kunden als anerkannt.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen.
10. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Nordhausen. Sondervereinbarungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.